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   OLG Hamm, 16.09.2022 - 9 U 64/21   

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https://dejure.org/2022,47521
OLG Hamm, 16.09.2022 - 9 U 64/21 (https://dejure.org/2022,47521)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.09.2022 - 9 U 64/21 (https://dejure.org/2022,47521)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. September 2022 - 9 U 64/21 (https://dejure.org/2022,47521)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.04.2009 - IV ZR 160/07

    Kein Übergang von Schadenersatzansprüchen gegen den Partner einer nichtehelichen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.2022 - 9 U 64/21
    Nach den Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und auch nicht von der Berufung dargelegt sind, bestand zwischen dem Versicherten der Klägerinnen A und der Unfallfahrerin B unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung hieran anzustellenden tatsächlichen Voraussetzungen ( vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2009, IV ZR 160/07) eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.
  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 274/12

    Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger: Familienprivileg für Partner

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.2022 - 9 U 64/21
    Denn diese Vorschrift ist nach dem vor dem streitgegenständlichen Unfall ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.02.2013, VI ZR 274/12 analog auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden mit der Folge, dass auch bei den Beteiligten dieses Personenkreises ein Anspruchsübergang nach altem Recht nicht stattfand.
  • BGH, 28.06.2011 - VI ZR 194/10

    Sozialleistungsrecht: Familienprivileg für den Forderungsübergang nach dem

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.2022 - 9 U 64/21
    Dass die Beklagte gegenüber dem G als Sozialhilfeträger für den vorliegenden Schadenfall ihre Einstandspflicht anerkannt hat, stellt ebenfalls keinen Widerspruch zu der hier erfolgten Annahme dar, da die analoge Anwendung des Familienprivilegs für nachrangige Sozialleistungen nicht gilt ( BGH, Urteil vom 28.06.2011, VI ZR 194/10, Rn. 23; BGH, Urteil vom 09.07.1996, VI ZR 5/95).
  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 5/95

    Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.2022 - 9 U 64/21
    Dass die Beklagte gegenüber dem G als Sozialhilfeträger für den vorliegenden Schadenfall ihre Einstandspflicht anerkannt hat, stellt ebenfalls keinen Widerspruch zu der hier erfolgten Annahme dar, da die analoge Anwendung des Familienprivilegs für nachrangige Sozialleistungen nicht gilt ( BGH, Urteil vom 28.06.2011, VI ZR 194/10, Rn. 23; BGH, Urteil vom 09.07.1996, VI ZR 5/95).
  • BGH, 20.09.2011 - VI ZR 337/10

    Teilungsabkommen zwischen einer Kfz-Haftpflichtversicherung und einem Träger der

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.2022 - 9 U 64/21
    Da die Parteien in den Teilungsabkommen über den in § 1 Abs. 1 jeweils vorgenommenen Verzicht auf die Haftungsfrage hinaus nicht auch auf die Prüfung des Rechtsübergangs bzw. den Einwand der mangelnden Übergangsfähigkeit verzichtet haben ( vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2011, VI ZR 337/10; Geigel-Plagemann/Haidn, Der Haftpflichtprozess, 28. Auflage, Kapitel 30, Rn. 96, 101; Jahnke/Burmann-Stahl,Handbuch des Personenschadensrechts, 5. Kapitel, Rn. 4293), bestehen damit von den Klägerinnen geltend zu machende Ansprüche nicht.
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